Juni 2024

Lebensgemeinschaft bedeutet nicht zusammenwohnen

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Ein SBB Mitarbeiter war fünf Jahre mit seiner Lebenspartnerin zusammen und heiratete sie zwei Monate vor seinem Tod.
Die SBB-Pensionskasse verweigerte der Witwe die Rente, da das Paar nicht fünf Jahre zusammengelebt hatte.

Das Bundesgericht gab der Witwe recht: Das Reglement der Pensionskasse verlange nicht,
dass Eheleute mindestens fünf Jahre zusammenwohnen.
Es reiche, wenn sie fünf Jahre eine Lebensgemeinschaft geführt hätten.
(Quelle: BGE 9C_655/2021 vom 3.2.2023)