Oktober 2023
Entlassung von älteren Mitarbeitenden - ein Bundesgerichtsurteil setzt neue Mässstäbe
Beim aktuellen Bundesgerichtsentscheid räumt das Gericht erstmals ein, dass seine bisherige Rechtsprechung zur Alterskündigung
zu absolut ausgefallen sind. Die Kündigungsfreiheit sei eingeschränkt worden.
zu absolut ausgefallen sind. Die Kündigungsfreiheit sei eingeschränkt worden.
Bei Kündigungen von älteren Arbeitnehmenden wenige Jahre vor der Pensionierung bestand oft die Gefahr,
dass die Kündigung als missbräuchlich qualifiziert wurde und der Arbeitgeber eine Entschädigung bezahlen musste.
dass die Kündigung als missbräuchlich qualifiziert wurde und der Arbeitgeber eine Entschädigung bezahlen musste.
Das Bundesgericht hat in diesem Urteil nun seine Absicht bestätigt, dass es den Schutz von älteren Arbeitnehmenden
nicht über die Kündigungsfreiheit stellen wird. Zudem sei es nicht sinnvoll, wenn die Kündigungsschutzbestimmungen
für ältere Mitarbeitende weiter verschärft werden, da sie auf dem Arbeitsmarkt kontraproduktiv wirken.
Konkret ging es um die Kündigung eines 60-jährigen Geschäftsführers mit 37 Dienstjahren.
nicht über die Kündigungsfreiheit stellen wird. Zudem sei es nicht sinnvoll, wenn die Kündigungsschutzbestimmungen
für ältere Mitarbeitende weiter verschärft werden, da sie auf dem Arbeitsmarkt kontraproduktiv wirken.
Konkret ging es um die Kündigung eines 60-jährigen Geschäftsführers mit 37 Dienstjahren.
Obwohl das Alter, die Anzahl Dienstjahre und die verbleibende Zeit bis zur Pensionierung eine Missbräuchlichkeit
unter bisheriger Rechtsprechung nahelegte, brachte das Bundesgericht vor,
dass die Stellung des Arbeitsnehmers innerhalb des Unternehmens ebenfalls zu berücksichtigen ist.
unter bisheriger Rechtsprechung nahelegte, brachte das Bundesgericht vor,
dass die Stellung des Arbeitsnehmers innerhalb des Unternehmens ebenfalls zu berücksichtigen ist.
Das Gericht erwähnt zudem, dass allein wegen dem Alter und der Dienstzeit nicht Apriori von einer
missbräuchlichen Kündigung ausgegangen werden kann.
Gerade bei der Entlassung von Geschäftsführern oder Personen mit erheblichen Entscheidungskompetenzen hat der Arbeitgeber
ein hohes Interesse an grosser Kündigungsfreiheit. Weiter lehnte es das Bundesgericht auch ab, dass der Arbeitnehmende
vorgängig abgemahnt oder mit den Kündigungsgründen hätte konfrontiert werden müssen, damit er sein Verhalten hätte verbessern können.
Das Bundesgericht hat nun entschieden, dass eine Missbräuchlichkeit nicht gegeben ist, nur weil der Arbeitgeber nicht alle Pflichten erfüllt hat
und sich nicht tadellos verhalten hat. Missbräuchlich ist eine Kündigung nur, wenn sie gegen Treu und Glauben verstösst.
(Quelle: BGE 4A_44/2021 vom 2.6.2021)
und sich nicht tadellos verhalten hat. Missbräuchlich ist eine Kündigung nur, wenn sie gegen Treu und Glauben verstösst.
(Quelle: BGE 4A_44/2021 vom 2.6.2021)