Mai 2023

Anpassung der Mehrwertsteuersätze

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Die Luzerner Stimmbevölkerung stimmte der Steuergesetzrevision 2025 am 22. September 2024 zu.
Ab 1.1.2025 profitieren sowohl natürliche wie auch juristische Personen im Kanton Luzern von diversen Steuerentlastungen.

 

Juristische Personen

Kapitalsteuer:

Kapitalsteuer-Reduktion für die Jahre 2025 bis 2027 auf 0.25 Promille (bisher 0.50 Promille).
Die feste Kapitalsteuer auf 
Beteiligungen, Rechte und Konzernforderungen verbleibt weiterhin 0.01 Promille.

Ab 2028 einheitliche Kapitalsteuer 0.01 Promille auf dem gesamten Kapital.

 

Patentbox:

Erhöhung der Steuerentlastung auf 90% (bisher 10%) des Gewinns aus Patenten.

 

Forschungs- und Entwicklungsabzug:

Neu besteht die Möglichkeit zur Einführung eines zusätzlichen Abzugs bis max. 50% des geschäftsmässig begründeten Forschungs- und Entwicklungsaufwands
(verbleibt jedoch momentan bei 0%).
Die Höhe des Prozentsatzes könnte durch den Regierungsrat 
festgelegt werden. Zurzeit kann noch nicht beurteilt werden, wie hoch dieser Abzug ausfällt.

 

Natürliche Personen

Einkommenssteuer:

Neuer Sozialabzug mit Wirkung für tiefe und mittlere Einkommen:

Alleinstehende mit Reineinkommen bis CHF 50'000 und Verheiratete bis CHF 80'000 profitieren vom neuen Abzug.

 

Fremdbetreuungsabzug:

Erhöhung auf CHF 20'000 pro Kind (analog direkte Bundessteuer).

 

Kinderbetreuung:

Einheitlicher Kinderabzug von CHF 8'000 (keine Unterscheidung nach Alter).

Für Kinder, die aufgrund einer Ausbildung auswärts wohnhaft sind, ist weiterhin ein Abzug von CHF 12‘800 möglich.

 

Für die Eigenbetreuung wird der Abzug auf CHF 2‘000 erhöht.

 

Kapitalauszahlungen aus Vorsorge:

Bisher waren Kapitalauszahlungen im Kanton Luzern vergleichsweise stark besteuert.
Mit der Steuergesetzrevision erfolgt eine wesentliche Senkung der Besteuerung von Kapitalauszahlungen aus Vorsorgegeldern.

Für die Jahre 2025, 2026 und 2027 beträgt der einfache Steuersatz 0.5 % für die ersten CHF 40'000 und 1.4 % ab CHF 40'000.
Voraussichtlich ab dem Jahre 2028 wird der Steuersatz für Kapitalleistungen über CHF 40'000 erneut gesenkt, auf 1%.

Wir empfehlen, die neuen gesetzlichen Bestimmungen bei der Planung von Kapitalbezügen aus der zweiten Säule sowie der Säule 3a zu berücksichtigen.