Februar 2023

Neue Offenlegungsvorschriften für Stiftungen

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Ab 1. Januar 2023 muss der Stiftungsrat der Aufsichtsbehörde jährlich den Gesamtbetrag der ihm und der Geschäftsleitung direkt oder indirekt ausgerichteten Vergütungen gesondert bekannt geben. Dabei geht es um:

Honorare, Löhne, Bonifikationen und Gutschriften; 

Tantiemen, Beteiligungen am Umsatz und andere Beteiligungen am Geschäftsergebnis; 

Dienst- und Sachleistungen; 

Zuteilung von Beteiligungspapieren, Wandel- und Optionsrechten; 

Antrittsprämien; 

Bürgschaften, Garantieverpflichtungen und andere Sicherheiten; 

Verzicht auf Forderungen; 

Aufwendungen, die Ansprüche auf Vorsorgeleistungen begründen oder erhöhen; 

Sämtliche Leistungen für zusätzliche Arbeiten; 

Entschädigungen im Zusammenhang mit Konkurrenzverboten.

Gemäss aktuellen Erläuterungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) sind die Vergütungen erstmals für das Berichtsjahr 2023 gesondert bekannt zu geben. Es ist den Stiftungen überlassen die Vergütungen bereits für das Berichtsjahr 2022 mit der Jahresrechnung 2022 offenzulegen.

Um die Steuerbefreiung nicht zu gefährden, sollten Stiftungen sich sorgfältig informieren, die jeweilige kantonale Praxis beachten und gegebenenfalls eine Entschädigungsrichtlinie aufsetzen.